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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20 durch Urteil seine Rechtsprechung zur Gemeinnützigkeit fortgeführt.

Überraschend ist: Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung gilt nicht als eigenständiger gemeinnütziger Zweck nach § 52 der Abgabenordnung (AO).

Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins

Der im Vereinsregister eingetragene Kläger, hatte nach einer Änderung der Satzung im November 2010 folgende Ziele festgehalten: „Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden“. Das Finanzamt erkannte diesen Verein im Anschluss nicht mehr als gemeinnützig im Sinne der rechtlichen Vorgaben an. Im Nachgang vertrat jedoch das Finanzgericht im ersten Rechtsgang eine andere Auffassung und erkannte die Gemeinnützigkeit des Vereins im Hinblick auf die Volksbildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO sowie der Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO an.

Bundesfinanzhof hebt Urteil auf

Im Anschluss hatte der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Die allgemeine Einflussnahme auf politische Willensbildung ohne konkreten Bezug sei kein gemeinnütziger Zweck (BFH v. 10.1.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301). Die gemeinnützige Tätigkeit muss konkret einer der in § 52 Abs. 2 AO genannten Absichten dienen. Folglich decke Gemeinnützigkeit nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik nicht ab, die öffentliche Meinung durch eigene politische Auffassungen zu beeinflussen.

Dieses Urteil hat präzisiert, dass die politische Einflussnahme immer hinter der Verfolgung eines konkreten gemeinnützigen Zwecks nach dem Gesetz stehen muss, welches der Allgemeinheit dient. Der Kläger hat hierzu im Anschluss 2021 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, welches unter dem Aktenzeichen 1 BvR 697/21 geführt wird.

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