Logo Kanzlei Dr. Kay Krüger

Gemeinnützigkeit & Steuern

Spezialisierter Fachanwalt
Hier können Sie direkt zum jeweiligen Bereich auf dieser Seite springen:

Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit ist per Definition das Verhalten von Personen oder Gruppen, welche dem Gemeinwohl dient. Im deutschen Finanz- und Steuerrecht spielt die Zuordnung eines Vorhabens als „gemeinnützig“, eine entscheidende Rolle, welche einige Vorteile mit sich bringt.

Wirtschaftliche Interessen dürfen nie über den gemeinnützigen Interessen stehen, sonst droht ein Verlust dieses Status.

 

Verlust der Gemeinnützigkeit

 

1. Wie kann es zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommen?

Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen, Vereinen, Verbänden und gGmbHs (im Folgenden Körperschaft) wird seitens des Finanzamtes in Form der so genannten vorläufigen Bescheinigung bewilligt, nach Ablauf dieser Zeit durch den Freistellungsbescheid.

Diese vorläufige Bescheinigung ist meist auf 18 Monate ausgelegt und vorläufig, der seitens der Behörde gewährte Vertrauensvorschuss in Bezug darauf, dass die gemeinnützige Satzung auch tatsächlich umgesetzt wird und dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht wird kann zum Zeitpunkt der Errichtung nur vorläufig sein.

    Kinder Gemeinnützigkeit
    Hier können Sie direkt zum jeweiligen Bereich auf dieser Seite springen:

    Aber auch nach einer Freistellung kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

    Beispielhaft kann es aus folgenden Gründen zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen:

    • Gelder der Körperschaft wurden nicht gemäß der Satzung verwendet.
    • Der Vorstand hat Vergütungen erhalten, die er nicht oder nicht in der Höhe hätte erhalten dürfen.
    • Die Körperschaft hat zu hohe Verwaltungskosten verausgabt.
    • Gemeinnützige Mittel wurden zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen
    • Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung verwendet.
    • Mitglieder der Körperschaft wurden begünstigt.
    • Der Vorstand hat Gelder privat vereinnahmt, die der Körperschaft hätten zukommen müssen.
    • Die Körperschaft ist zu intensiv wirtschaftlich tätig (Geprägetheorie).
    • Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit – Austausch von Leistung und Gegenleistung – wurden nicht versteuert.
    • Rücklagen wurden unzulässig eingestellt.
    • Einnahmen wurden nicht gemäß gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen dargestellt.
    • Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit.

     

    2. Was sind die Rechtsfolgen?

    • Die Körperschaft wird für den Zeitraum, in der ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, hinsichtlich Umsatzsteuer, Ertragsteuer und Erbschafts-/ Schenkungssteuer veranlagt.
    • Die bewilligte Steuerfreiheit zeigt keinerlei Wirkung mehr.
    • Der Verein kann behördlicherseits aufgelöst und liquidiert werden.
    • Die Mitglieder des Vorstandes können in die persönliche Haftung bis in ihr Privatvermögen in Anspruch genommen werden.

     

    3. Was kann man tun?

    Ziel anwaltlicher Intervention je nach Einzelfall wird es sein:

    • Optimierung sämtlicher Abläufe in der Körperschaft.
    • Der Entzug der Gemeinnützigkeit als solcher wird mit dem Ziel begegnet, dass dieser rechtswidrig war, mit der Folge, dass der Entzug revidiert wird.
    • Die Besteuerung für den fraglichen Zeitraum wird reduziert, die in Rede stehenden Besteuerungen einzeln analysiert und substantiiert bestritten.
    • Die Gemeinnützigkeit wird zurückerlangt, indem durch intensiven Austausch mit der Finanzbehörde die Ursachen, die zum Entzug geführt haben beseitigt werden, die Körperschaft und deren Abläufe werden steuerlich optimiert.
    • Überarbeitung der Satzung in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen, steueroptimierte Satzungsanpassung.
    • Überarbeitung der Geschäftsabläufe in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen, steueroptimierte Satzungsanpassung.

    Steuern

    Steu­er­liche Bewer­tungs­kri­te­rien

    Arbeitet ein Verein auf der finan­zi­ellen Basis von Mitglieds­bei­trägen, Spenden, klei­neren Umlagen, Zuschüssen oder Erbschaften und konzen­triert er sich in seiner Arbeit darauf, seine Satzungs­zwecke und Vereins­ziele zu errei­chen, sind die Anfor­de­rungen des Gemein­nüt­zig­keits­steu­er­rechts über­schaubar und auch vom Verein durchaus zu bewäl­tigen.

    Anders sieht es aus, wenn ein Verein gezwungen ist, sich bei der prak­ti­schen Umset­zung der Satzungs­zwecke auch wirt­schaft­lich zu betä­tigen (und über solche Leis­tungen Einnahmen zu erzielen). Dann beginnt die Reise durch die Untiefen und Klippen des gemein­nüt­zigen Steu­er­rechts.

    Grund­sätz­lich können sich gemein­nüt­zige Vereine und Körper­schaften wirt­schaft­lich betä­tigen. Die Finanz­be­hörden schauen aber genau, wo der wirt­schaft­liche Geschäfts­be­trieb steu­er­lich und teil­weise auch wett­be­werbs­recht­lich anzu­sie­deln ist und wie nahe er den Akti­vi­täten zur Errei­chung der Satzungs­zwecke ist. Wirt­schaft­liche Akti­vi­täten gelten selbst­ver­ständ­lich nicht gene­rell als gemein­nützig. Sie dürfen als Neben­zweck der Vereins­ar­beit exis­tieren, im Verhältnis zu den ideellen Zwecken aber nicht über­wiegen. Für den Verein und seinen Steu­er­be­rater ist es eine Heraus­for­de­rung, die gemein­nüt­zigen Tätig­keits­be­reiche im weiteren Sinne – für die auch Steu­er­be­frei­ungen oder andere Steu­er­vor­teile in Anspruch genommen werden können – von den wirt­schaft­li­chen Tätig­keits­be­rei­chen, bei denen der Verein im Grunde der ganz normalen Besteue­rung unter­liegt, präzise defi­ni­to­risch und buch­hal­te­risch abzu­grenzen.

    Steu­er­ge­setze, Finanz­be­hörden und die Recht­spre­chung unter­scheiden vier Bereiche oder Tätig­keits­felder gemein­nüt­ziger Orga­ni­sa­tionen und Vereine.

    Der ideelle Bereich ist die Sphäre der unmit­tel­baren Verfol­gung und Umset­zung der in der Satzung veran­kerten Zwecke. Den Akti­vi­täten im ideellen Bereich werden grund­sätz­lich die Steu­er­be­güns­ti­gungen nach dem Gemein­nüt­zig­keits­recht einge­räumt.

    Die in diesem Bereich erzielten Einnahmen und Über­schüsse sind von der Körper­schafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Erbschafts­steuer befreit. Die Pflicht zur Abfüh­rung von Lohn­steuer für Beschäf­tigte im ideellen Bereich bleibt davon unbe­rührt.

    Bei Akti­vi­täten im ideellen Bereich wird davon ausge­gangen, dass alle Finanz­mittel frei­willig, und nicht als Entgelt gegen Leis­tung erbracht werden.

    Abgabenordnung (AO)
    § 52 Gemeinnützige Zwecke

    (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    2. die Förderung der Religion;
    3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
    4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    5. die Förderung von Kunst und Kultur;
    6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
    10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
    11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
    12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
    13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    14. die Förderung des Tierschutzes;
    15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
    17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
    18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
    20. die Förderung der Kriminalprävention;
    21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
    22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
    23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
    24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
    25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

    Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

    Kontaktieren Sie uns unverbindlich

    Bitte wählen Sie Ihre gewünschte Option