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Stiftungsvermögen

Stiftungsvermögen

Stiftung des öffentlichen Rechts

Das Vermögen der Stiftung ist die materielle Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit. Neben Stiftungszweck und Stiftungsorganisation zählt es damit zu den „Grundbausteinen“ der Stiftung. Wenn es fehlt, kommt die Anerkennung der Stiftung nicht in Betracht. Gerät es in Verfall, droht die Aufhebung der Stiftung – eine Haftung bis in das Privatvermögen der Verantwortlichen ist nicht ausgeschlossen.

A. Stiftungsvermögen

Einbringung und Bestandteile von Stiftungsvermögen

Der Aufbau eines Stiftungsvermögens lässt sich wie folgt darstellen:

    Stiftungsgründung Bild mit Geld
    Stiftungsvermoegen Grafik

    Durch die Stiftung wird eine bestimmte Vermögensmasse den verfolgten Stiftungszwecken dauernd gewidmet. Die Vermögensausstattung muss nicht nur auf die Erreichung des Stiftungszwecks, sondern auch auf die notwendige Organisation abgestellt werden, die für die Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich ist.

    Die Erträge (z.B. Zinsen, Mieten) des Stiftungsvermögens müssen in einer Höhe anfallen, die die Aufwendungen zur Erreichung der Stiftungszwecke als finanzierbar erscheinen lassen.

    Hier ist jedoch auch zu beachten, dass Stiftungen nicht alle in der Satzung vorgesehenen Zwecke gleichzeitig in gleichem oder ähnlichem Umfang verwirklichen müssen.

    Rechtsfähige Stiftungen privaten Rechts werden in der Regel mit einem Vermögen ab 100.000 € und den zu erwartenden Erträgen in Höhe von 4.000 – 5.000 € jährlich anerkannt.

    Da die Errichtung einer Treuhandstiftung die Einigung zwischen Treuhänder und Stifter voraussetzt, sind Treuhandstiftungen mit weitaus geringeren Beträgen errichtbar.

    Gebot des Substanzerhaltes

    Die Vermögenswerte, die der Stifter der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft zugedacht hat, bilden das Grundstockvermögen. Alle Vermögenswerte, die geeignet sind, den Stiftungszweck unmittelbar oder mittelbar durch ihre Erträge zu fördern, kommen als Grundstockvermögen in Betracht, hierbei handelt es sich in der Regel um Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien und auch Rechte (z.B. Verwertungsrechte an Urheberrechten).

    Unabhängig davon, aus welchen Vermögenswerten das Grundstockvermögen besteht, schreiben die Landesstiftungsgesetze die Erhaltung des Stiftungsvermögens vor.

    Dies hat zur Folge, dass Stiftungsvermögen bzw. Teile hiervon in der Regel nicht verausgabt werden dürfen. Insbesondere sichern der Substanzerhalt des Stiftungsvermögens sowie der anzustrebende Ausgleich inflationärer und sonstiger Wertverluste dauerhaft den Bestand der Stiftung.

     

    Ausnahme: zulässiger Zugriff auf das Grundvermögen

    Manche Satzungen sehen gleichwohl die Möglichkeit vor, zeitweise auf den Grundstock des Vermögens zurückzugreifen – etwa weil ansonsten eine begonnene Förderung nicht abgeschlossen werden kann. Jedoch ist bereits in der Satzung vorgeschrieben (dies ergibt sich zudem aus steuerlichen Vorgaben), dass dieser Fehlbestand alsbald (zumeist in den zwei Folgejahren nach der Entnahme) wieder auszugleichen ist.

    Dies hat zur Konsequenz, dass auch bei Immobilien, die sich im Stiftungsvermögen befinden, der Grundsatz des Vermögenserhaltes und der immanenten Vermeidung von Wertverlusten zu beachten ist.

    Hierbei ist es problematisch, wenn auf die Erträge aus einem Stiftungsvermögen zurückgegriffen werden muss, um Verluste auszugleichen. Derartige „Verschiebungen“ zwischen den Erträgen eines Stiftungsvermögens, die grundsätzlich dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Erfüllung des Satzungszwecks unterliegen sind gesetzlich ihrer Höhe nach begrenzt (sog. Leistungserhaltungsrücklage gem. § 57 Nr. 7b AO) – nach dieser Vorschrift können zum Erhalt der Leistungsfähigkeit einer Stiftung höchstens ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung zum Ausgleich von Verlusten den zeitnah zu verwendenden Mitteln entzogen werden (z.B. durch inflationäre Wertverluste).

     

    Anforderungen an den Stiftungszweck bzgl. des Vermögenserhaltes

    Der ausschließliche Erhalt eines Stiftungsvermögens hingegen ist kein zulässiger Stiftungszweck. Der Verzicht auf Ausschüttungen im Sinne der Zweckverwirklichung führt dazu, dass der vorgegebene Stiftungszweck nicht erreicht werden kann: Der Verlust des Status der Gemeinnützigkeit wäre die Folge.

    Stellt sich die Konstitution eines Stiftungsvermögens als unrentabel heraus, so sind diese Vermögensanlagen auszutauschen. Die hierdurch erzielten Gewinne stehen nicht automatisch (vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung) zur Verwirklichung des Satzungszwecks zur Verfügung, sondern sind dem Grundsatz nach dem Grundstockvermögen zuzuschreiben.

     

    Wertverlust

    Das Gebot des Substanzerhalts führt im Falle des Wertverlustes eines Stiftungsvermögens dazu, Vermögensumschichtungen durchzuführen. Diese sind im Falle der rechtsfähigen Stiftung privaten Rechts der Stiftungsaufsicht gegenüber anzuzeigen, die Erfahrung lehrt, diese vor Umsetzung mit der Bezirksregierung abzustimmen.

    Auch wenn hiernach die Veränderung der Konstitution eines Stiftungsvermögens angezeigt ist, ist es im Interesse von Stiftern, in der Satzung die Maßgabe an den jeweiligen Vorstand festzuschreiben, bestimmte Vermögensbestandteile nur zu veräußern, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung des Stiftungszwecks bei unveränderter Konstitution gefährdet erscheint.

    Nach den Vorgaben aller Stiftungsgesetze ist das Stiftungsvermögen von anderen Vermögensmassen getrennt zu halten. Dies hat eine getrennte Vermögensaufstellung, getrennte Vermögensrechnung, getrennte Buch- und Kassenführung und des Weiteren die Trennung von Grundstock und Spenden, Erträgen und sonstigen Einkünften zur Konsequenz.

     

    B. Immobilien

    Immobilien in einem Stiftungsvermögen sollten zur Verwirklichung des Zwecks der Stiftung beitragen entweder, weil diese:

    • Der Stiftung als Stätte der Umsetzung des Zweckes dienen – z.B. das Haus, dass der Betreuung gewaltgeschädigter Kinder dient
    • Als reine Kapitalanlage im Rahmen steuerprivilegierter Vermögensverwaltung Mittel erwirtschaften

    Keinesfalls sollten Immobilien zu einer Belastung des Stiftungshaushaltsführen dergestalt, dass der Unterhalt der Immobilien und deren Erhaltung die Mittel der Stiftung aufzehren, sodass die Umsetzung der Förderzwecke stark eingeschränkt wird – eine Stiftung muss sich bewusst sein, dass ihr Zweck nicht der Erhalt von Immobilien ist und entsprechend Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis sein sollten.

    Insbesondere gegenüber Erblassern (s. auch site: Fundraising: Erbschaftsmarketing), die oftmals die Überlassung ihrer Immobilien und deren Erhalt verfügen wollen, ist es ratsam, die Kommunikation entsprechend aufzubauen – die KLANZLEI ist im Auftrag von Stiftungen behilflich, die Einzelheiten testamentarischer Verfügungen mit den potentiellen Erblassern zu beraten – oftmals übernehmen auch die Beratenen die anfallenden Kosten.

     

    C. Kooperationen – das KK-NPO Siegel ©

    Die Anlage des Stiftungsvermögens ist insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn die Stiftung keine anderen Einnahmen (z.B. Spenden, Zustiftungen) generiert als die Erträge aus dem Stiftungsvermögen.

    Die Kanzlei Krüger arbeitet seit Jahren mit solchen Geldinstituten zusammen, die folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:

    1. Sensibilität für die Zwecke der Stiftungen und deren gesellschaftliche Verantwortung
    2. Ein speziell auf Stiftungen ausgerichtetes Angebot
    3. Ein ausgewogenes Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der individuellen stiftungsspezifischen Anforderungen an Substanzerhalt und Ertragserzielung
    4. Transparenz sämtlicher Vermögensanlagekosten
    5. Vorlage eines Anlagekonzeptes unter Berücksichtigung eines Cash Managements
    6. Benennung eines kompetenten auf Belange von Stiftungen spezialisierten Ansprechpartners

    Die Kanzlei Krüger prüft in regelmäßigen Abständen diese Kriterien und vergibt bei deren Erfüllung ein Zertifikat an Banken, die die Einhaltung dieser Kriterien unter Beweis stellen – das KK-NPO Siegel ©.

    Geldinstitute, die dieses Siegel beantragen wollen können die erforderlichen Unterlagen bei uns anfordern.

     

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