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Gründung rechtsfähiger Stiftung

Gründung rechtsfähiger Stiftung

4 Schritte zur Errichtung einer Stiftung

Aufgrund langjähriger Tätigkeit und Erfahrung im Bereich der Stiftungserrichtungen kann Ihr Stiftungsvorhaben in 1 bis 2 Monaten umgesetzt werden.

Die „KKS“ Umsetzungsstrategie
Im Folgenden sind die üblichen Arbeitsschritte zur Errichtung Ihrer Stiftung kurz summarisch zusammengefasst:

Schritt 1 – Ihr Ansatz
Intensive Gespräche zum Hintergrund der Stiftungsabsicht und den Perspektiven, Aufgaben und Zielen.

Zweck: Erarbeitung der individualisierten Stiftungssatzung (Verfassung der Stiftung) im Hinblick auf:
  • Motivation des Stifters/der Stifter, die Stiftung zu errichten
    • Private
    • Geschäftliche
    • Gemeinnützige Motivation
    • Unterschiedliche Gewichtung der Motivationsansätze – Gemengelage
    • Förderzwecke der Stiftung
  • Vorstandsbesetzung
  • Weitere Gremien? Beirat – Ausschuss – Kontrollorgan
  • Einbringung von Vermögen – Bestand
  • Einbringung von Vermögen – zeitliche Abfolge, Gewichtung
  • Haftung (s. hierzu Seminar Dr. Krüger – „Die Rolle des Vorstands“
  • Satzungsänderung
  • Steuervorteile
  • Erbrechtliche Vorgaben (Firma, Ehepartner, Pflichtteil etc.)
  • Gewinnung von Spendern und Zustiftern
  • Analyse: Mittelbedarf der Stiftung
  • Vermögensanlage
  • Umschichtungsgewinne
  • Rücklagen
  • Wirtschaftliche Tätigkeit der Stiftung
  • Ausgegrenzte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  • Entnahme von Mitteln des Vorstandes
  • Förderprojekte
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Verwaltungskostenanteil
  • Versorgung der Stifter und seiner nächsten Angehörigen

 

Schritt 2 – Findung der Rechtsform und des Errichtungszeitpunktes
Nach diesen Gesprächen gilt es den für Ihre Ziele geeigneten Stiftungstyp zu finden.

Der Entschluss für die Rechtsform und den Zeitpunkt der Errichtung wird die Stiftung maßgeblich strukturieren.

Ergebnisse dieser „Findungsphase“ können sein:

  1. Die Stiftung wird des Todes wegen errichtet
  2. Die Stiftung wird zu Lebzeiten errichtet
  3. Die Stiftung wird als selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet
  4. Die Stiftung vereinfacht den Errichtungsvorgang und wird als Treuhandstiftung errichtet

Innerhalb dieser groben Vorgabe gilt es zwischen Stiftungsformen wie Familienstiftung, Unternehmensstiftung, Anstaltsstiftung, Doppelstiftung und öffentlich rechtlicher zu entscheiden.

Schritt 3 – Vermögensausstattung
Für Ihre Stiftung wird es von existentieller Bedeutung sein, mit welchem Vermögen diese ausgestattet wird und ob sie in der Lage sein wird, zusätzliche Mittel zu akquirieren.

Hier spielen selbstverständlich auch Ihre Steuervorteile, die mit der Errichtung erzielbar sind eine Rolle. Schließlich will der Zeitpunkt der Einbringung von Vermögen, Beteiligungen und Immobilien steuerlich zur Erreichung optimaler Ergebnisse geplant sein.

Schritt 4 – Die Kanzlei Krüger im Auftrag – Umsetzung
Nach Klärung dieser Vorfragen werden wir in Ihrem Auftrag die Errichtung betreiben, erforderliche Erklärungen einholen und das zuständige Finanzamt beteiligen zur Erreichung der Steuerfreistellung (in Form der vorläufigen Bescheinigung) Ihrer Stiftung. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.

Dieser Vorgang wird aufgrund der hervorragenden Kontakte innerhalb 1 – 2 Monaten abgeschlossen sein – die Errichtung wird durch die Errichtungsurkunde der Anerkennungsbehörden dokumentiert und abgeschlossen.

Mit der ersten oder auch konstituierenden Sitzung nimmt die Stiftung Ihre Arbeit auf.

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