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In seinem Urteil vom 27. April 2022, II R 9/20, entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Stiftung & Co. KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist. So muss eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG bei der lediglich eine Stiftung persönlich haftender Gesellschafter ist, einen Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG feststellen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Bewertung des Betriebsvermögens und steuerlichen Begünstigungen von Erbschaften bei einer Stiftung & Co. KG.

Um was geht es?

Die Klägerin ist alleinige, mit persönlichem Vermögen haftende Gesellschafterin einer Stiftung. Der letzte Kommanditist ist im Jahre 2013 verstorben. Durch die Sondererbfolge sind die beiden anderen Kläger Kommanditisten der Stiftung geworden.

Die Anteile an der Stiftung wurden beim Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen nach §13a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) angegeben.

Finanzamt akzeptierte Anteile an Stiftung als begünstigtes Betriebsvermögen nicht

Das Finanzamt legte fest, dass die KG eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG erstellen muss. Die vererbten Anteile wurden nicht als Betriebsvermögen akzeptiert.

Die Kläger waren der Ansicht, eine Stiftung & Co. KG wäre mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen.

Das BFH hat jedoch entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. §§ 95, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG hier nicht anwendbar seien, da das Gesetz wie dargelegt nicht anwendbar sei und die Sachverhalte auch nicht zu vergleichen seien. Es handelt sich stattdessen um ein Bestandteil anderer Vermögensgegenstände i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG.