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Öffentlich-rechtliche Stiftung

Öffentlich-rechtliche Stiftung

Stiftung des öffentlichen Rechts

Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch die öffentliche Hand errichtet, durch Gesetz oder Verwaltungsakt. Typischerweise verfolgen diese Stiftungen öffentliche Zwecke, sie sind in den Funktionskreis des öffentlichen Rechts und der Staatsverwaltung eingeordnet und eingebunden. Maßgebend für die rechtliche Zuordnung sind Entstehung und Erscheinungsbild der Stiftung insgesamt. Anders als die selbständigen Stiftungen des privaten Rechts unterliegen sie neben der Rechtsaufsicht auch der Fachaufsicht durch die ihnen übergeordnete Behörde.

Bundeseigene Stiftung
Bundeseigene Stiftungen gehören oftmals zu denen des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Bundesaufsicht.
Landeseigene Stiftung
Auch landeseigene Stiftungen gehören oftmals zu denen des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Aufsicht durch das Land.
Kommunale Stiftung
Auch Kommunale Stiftungen gehören oftmals zu denen des öffentlichen Rechts. Ihr Wirken ist grundsätzlich auf den lokalen oder regionalen Bereich ausgerichtet, typisch ist ihre Verflechtung mit der örtlichen Gemeinschaft und lokalen Behörden. Sie unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht (Bezirksregierung), sondern der Kommunalaufsicht.
Behördlich verwaltete Stiftung
Behördlich verwaltete Stiftungen sind Stiftungen privaten Rechts, bei denen für Geschäftsführung gem. § 86 BGB und für die Vertretung die für die Behörde geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts maßgebend sind.
    Öffentlich rechtliche Stiftung Deutschland Flagge

    Die öffentlich rechtliche Stiftung und das Privatrecht

    Im Gegensatz zur Stiftung privaten Rechts entstehen öffentlich – rechtliche Stiftungen durch Rechtsakt.

    Hierdurch entstehen Stiftungen zur Erfüllung öffentlich – rechtlicher Aufgaben auf den durch das verfassungsrechtlich vorgegebenen Ebenen öffentlich rechtlichen Tätigwerdens – es existieren Kommunal-, Landes- und Bundesstiftungen.

    Die Kanzlei Krüger hat unter anderen Mandaten der öffentlichen Hand im Auftrag des Bundesministeriums Verkehr eine stiftungsrechtliche Forschungsarbeit bearbeitet, bei der die Frage im Mittelpunkt der Arbeit stand, ob die Radverkehrsplanung in Deutschland durch eine Stiftungserrichtung zusätzlich befördert werden könnte.

    Hier zeigten sich rasch die oftmals engen Grenzen des Handlungsfokus öffentlich – rechtlicher Stiftungen: Trotz eigener Rechtsform starke Bindungen durch:

    • die Verfassung (Art. 3 GG)
    • Vorbehalt des Gesetzes
    • Öffentlich rechtlich besetzter Gremien
    • Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte
    • Eingegrenzte Fundraisingmöglichkeiten durch problematische „Nähe“ zur privaten Geldgebern (Sponsoren – freie Wirtschaft)
    • Eingegrenztes Fundraising durch Vorbehalte privater Geldgeber (Mäzene – Spender – Zustifter) gegenüber der öffentlichen Hand

     

    Umwandlung – Ausgrenzung privater Stiftung – Ausgrenzung von Teilbereichen Errichtung weiterer Stiftungen

    Um den Grenzen des öffentlichen Rechts reduziert oder gar nicht zu unterliegen bietet es sich an, dass Stiftungen privaten Rechts durch öffentlich rechtliche Stiftungen gegründet werden.

    Die Kanzlei Krüger begleitet diese oftmals notwendigen und langwierigen Veränderungsprozesse, deren Voraussetzungen im Einzelfall denkbar unterschiedlich sind – bereits der Errichtungsakt der öffentlich – rechtlichen Stiftung und somit die autorisierenden Körperschaften sind äußerst unterschiedlich.

    In jedem Falle gilt es, nicht die „Flucht“ in das Privatrecht umzusetzen, sondern sich den Möglichkeiten des privaten Rechts nicht zu verschließen und diese im zulässigen Rahmen zu nutzen.

    Ausfallhaftung

    Letztlich sind die Möglichkeiten, die das Privatrecht eröffnet auch für Stiftungen des öffentlichen Rechts von Interesse, die erkannt haben, dass die Ausfallhaftung im Falle defizitär arbeitender Stiftungen oder gGmbHs zu einer erheblichen Gefahr für die „dahinter stehende“ öffentliche Hand werden kann.

    Hier liegt es nahe zu prüfen, ob die Umwandlung und Überführung des Betriebs in eine Stiftung privaten Rechts oder die Überführung von Teilbereichen zu einer Risikominimierung führen kann, zumal das Potenzial des Fundraisings im privaten Recht genutzt werden könnte.

     

    Sonstige rechtliche Fragestellungen öffentlich – rechtlicher Stiftungen in der Praxis der Kanzlei Krüger

    Gremien

    • Verknüpfung der Gremien untereinander – Kompetenzabgrenzung
    • Kontrollorgan – Verhältnis zum Vorstand
    • Vorstand – Kernkompetenz
    • Einflussnahme der öffentlichen Hand auf die „an sich“ selbständige Stiftung
    • Haftungsfragen

      Förderverträge

      • Rechtliche Qualität von Förderverträgen im Spannungsfeld synallagmatischer Verknüpfungen und Schenkungen unter Auflage
      • Rückforderungsansprüche
      • Gleichstellungserfordernis
      • Gleichheitsgrundsatz
      • Notwendigkeit der Ausschreibung

      Kooperationen

      • Zur Umsetzung des Stiftungszwecks
      • Mit externen Beratern
      • Vermögensanlage
      • Förderprogrammen
      • Mit der privaten Wirtschaft

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