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Erbrecht und Steuern

Erbrecht und Steuern

Erbrecht alter Mann

Die richtige Regelung ist entscheidend

Im deutschen Recht gibt es viele Regelungen hinsichtlich Testament und Steuern. Die häufigste Testamentsform – das Berliner Testament – gilt unter Fachleuten als steuerlicher „Sündenfall“.

Doch ein Testament kann viel Formen annehmen und ist auch nicht nur auf finanzielle Aspekte beschränkt. Es gibt in Deutschland viele Möglichkeiten, sein Erbe zu gestalten – wichtig ist nur, dass man sich umfassend und richtig darüber beraten lässt.

Es kommt bei der Einsetzung des Partners zum Alleinerben hier zur vollen erbschaft-steuerlichen Belastung, sofern die Steuerfreigrenzen überschritten sind. Wenn nun nach Ableben des Längstlebenden beispielsweise Kinder erben, kommt es erneut zur Erbschaftsteuer.

Diese Art „Doppelbesteuerung“ eines Nachlasses führt zum unnötigen „Verzehr“ des Nachlasses – der Finanzminister wird insofern keine Einwände haben – im Jahre 2006 betrug die Erbschaftsteuer in Deutschland 3,8 Milliarden Euro.

Die Kanzlei Krüger erarbeitet mit Ihnen als Mandant die steueroptimierte maßgeschneiderte Nachlassgestaltung unter Ausnutzung sämtlicher steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • Steuerfreigrenzen
  • Versorgungsfreibeträge
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Steueroptimierte Abwandlungen etablierter Testamentsformen
  • Schenkung auf den Todeszeitpunkt
  • Vertrag zugunsten Dritter
  • Übertragung auf Stiftungsformen
    • Unternehmensstiftung
    • Familienstiftung
    • Doppelstiftung
    • Gemeinnützige Stiftung
  • Entnahmen zur Versorgung des Stifters und der Angehörigen
  • Immobilienvermögen Ausland – Doppelbesteuerungsabkommen

 

Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen – Europarecht Konformität

Bis zum Jahre 2008 muss der Gesetzgeber die bisherigen Steuerprivilegien für Immobilien Erben beseitigen – bereits heute gilt es, den beabsichtigten Änderungen bei der Testamentsgestaltung Rechnung zu tragen.

Der Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 12 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz wird ebenfalls eine Novellierung erfahren – in Verbindung mit § 13 Abs. ErbStG gilt es auch hier, die Bewertungsfrage in die Testamentsgestaltung optimiert einzuarbeiten – das Gleiche gilt für stille Reserven des Unternehmens.

Zusätzliches Potenzial bei der steueroptimierten Gestaltung ergibt sich im Wissen, um die Entwicklung des europäischen Erbrechts, durch die auch in Deutschland zu erreichende Europarecht Konformität – hier hat der Bundesfinanzhof eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.

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