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Ausschlussverfahren Vereine & Vorstände

Ausschlussverfahren Vereine & Vorstände

Unterstützung durch die Kanzlei Krüger

Erhebliche Probleme kann der Ausschluss eines Vereinsmitglieds oder gar der des Vorstandes machen – derartige Auseinandersetzung sind in der Lage die Arbeit der Organisation im Kernbereich für lange Zeit zu behindern, wenn nicht gar zum Stillstand zu bringen.

Besondere Problematiken können sich ergeben, wenn der Auszuschließende im Auftrag der Organisation per Arbeitsvertrag tätig ist.

Die Unterstützung der Kanzlei Krüger erstreckt sich auf

  • Mediativer Ansatz: Klärende Gespräche der Parteien zur Erreichung des „lebbaren“ Kompromisses mit der Zielvorgabe „Schadensminimierung“ – mögliche vertragliche Vereinbarung
  • Unterstützung der Parteien im vereinsinternen Klärungsverfahren
  • Klageeinreichung oder Klageabwehr – Vertretung vor Gericht
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht (Vorstand im Angestelltenverhältnis, etwa als Geschäftsführer) – Rechtliche Fragen der Beendigung – Schadensersatz – Abfindung)

 

Rechtliche Voraussetzungen des Mitgliederausschluss im Allgemeinen:

Das Gesetz enthält über den Ausschluss keine Regelung. Der Ausschluss aus dem Verein ist weder schlechthin Vereinsstrafe noch schlechthin Kündigung. Vielmehr kann er je nach seinem Erklärungswert mal das eine und mal das andere sein. Unbestritten ist jedoch, dass die Satzung den Ausschluss von Mitgliedern vorsehen und das Verfahren festlegen kann.

Ist der Ausschluss in der Satzung allgemein vorgesehen, sind aber die Ausschlussvoraussetzungen nicht genannt, so ist der Ausschluss im Zweifel nur zulässig, wenn er durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig ist.

Beispiel: Unwürdiges, vereinsschädigendes Verhalten

Aber selbst dann, wenn die Satzung überhaupt keine Vorschriften über eine mögliche Ausschließung enthält, muss man dem Verein in Folge seiner Vereinsautonomie eine Ausschließungsbefugnis aus wichtigem Grund einräumen.

Der Ausschluss muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied ist gegen die Ausschließung nicht rechtlos – es kann nach Erschöpfung des vereinsinternen Rechtsweges, beim ordentlichen Gericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses klagen.

Das Gericht ist in der Überprüfung beschränkt, da grundsätzlich die Vereinsautonomie respektiert und zu wahren ist.

Ist der Ausschluss des Mitgliedes wirksam, so erlöschen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten – gewisse Treuepflichten (z.B. Schweigepflicht) wirken indessen fort.

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