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Erbrecht & Testament

Spezialisierter Fachanwalt
Testament Bild grüne Pflanzen

Bestens beraten

Die Kanzlei Krüger hat sich im Bereich des Erbrechts mit all seinen Facetten spezialisiert – die Arbeit in diesem Bereich umfasst Testamentsgestaltungen, um Erbauseinandersetzungen zu vermeiden oder um sinnvolle letztwillige Verfügungen zu befördern – daneben werden Erbauseinandersetzungen mit Nachdruck sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geplant und umgesetzt.

Auf dieser Seite erfahren Sie, weshalb Sie überhaupt ein Testament erstellen sollten, was im Falle eines Streits um das Erbe passiert, wie ein Testament gestaltet werden kann, die steuerliche Behandlung und die gesetzlichen Vorgaben.

 

Gründe für das Testament

Erben und Vererben darf kein Tabuthema sein – juristisch kompetente und problembewusste Beratung bedeutet Hilfestellung. Sowohl für diejenigen, die ein Vermögen strukturiert vererben möchten als auch die, die dieses erben werden.

Die eigenen letztwilligen Verfügungen fällt nicht leicht, gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen des eigenen Versterbens immer wieder hinaus, der gesamte Bereich – insbesondere wenn zusätzlich Altersvollmacht und Patientenverfügung geregelt werden müssen – ist sensibel.

Umso mehr ist eine intensive Beratung unter Einbeziehung menschlicher Aspekte gefordert. Jede Situation, die der

  • Vorerben (befreiter und nicht befreiter)
  • Nacherben
  • des Erblassers
  • Kinder des Erblassers
  • des Partners des Erblassers
  • der Erben
  • der Pflichtteilsberechtigten
  • der weiteren Erbberichtigten und Vermächtnisnehmer

gestaltet sich unterschiedlich – die Kanzlei Krüger investiert Zeit, um für die jeweilige Situation die individuelle Umsetzungsstrategie mit dem Mandanten zu entwickeln.

Testament Blatt Papier
Pablo Picasso

Pablo Picasso (1962)

Selbst die Testamente prominenter Persönlichkeiten – Picasso, Thyssen, Heinrich Heine, James Dean – wiesen erhebliche juristische und gestalterische Defizite auf, die aus der Erfahrung lernend, vermeidbar waren. Bis zum Jahre 2008 werden jährlich geschätzte 190 Milliarden vererbt, ab 2005 soll das Erbschaftsvolumen auf 270 Milliarden Euro jährlich anwachsen.

Die Erfahrung zeigt, dass ohne Testament oder bereits bei geringfügigen Fehlern in Testamenten oftmals langjährige Streitigkeiten und Prozesse, selbst in bislang harmonischen Familien, auslösen.

Passivität in der Nachfolgeplanung führt zu rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen, die die Erben stark belasten können. Hier ist oftmals der Lebenspartner betroffen, der als Ehepartner mangels einer eindeutigen testamentarischen Verfügung teilweise langjährig in Streit mit den leiblichen Kindern gerät, wenn es um Zuteilung von Immobilien oder einer Firma geht oder um die einfache Frage, ob der Ehepartner da wohnen bleiben kann, wo er auch vor dem Versterben des Partners seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich – ohne Abfassung eines Testamentes – wenn der Erblasser erneut geheiratet hat oder der Lebenspartner mit ihm nicht verheiratet war.

Ohne die Abfassung eines Testamentes gilt die gesetzliche Erbfolge, die dazu führen kann, dass Verwandte des Erblassers erben, die durch Testament von der Erbfolge hätten ausgeschlossen werden können.

Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie – Pflichtteile, Vermächtnisse, Auflagen, Versorgung des Partners, Fortführung eines Unternehmens, Unternehmensnachfolge, gemeinschaftliches Testament, Vor- und Nacherbschaft, steueroptimiertes Vererben (Erb- und Schenkungssteuer), Erbverträge – ist zur Vermeidung erbrechtlicher Streitigkeiten eine fundierte Einzelfallberatung unverzichtbar.

Unsere Erbrecht Beratungsfelder
Frau nachdenkend

Erbauseinandersetzung

Testamente sind oftmals nicht vorhanden, wenn doch sind diese häufig unklar formuliert. Der Erbe weiß und kann oftmals belegen, dass der Erblasser eigentlich eine andere Verfügung treffen wollte – dies kann durch Auslegung des Testaments und Erforschung des wahren eigentlichen Willens des Erblassers oftmals auch nachgewiesen werden.

Erbengemeinschaften bedürfen zu ihrer Auseinandersetzung einen Konsens unter den Berechtigten – eine Einigung über die Aufteilung in allen Punkten und Vermögenspositionen.

Hier ist es erfahrungsgemäß besonders schwierig, sich über die Zuteilung oder auch fortgeführten Nutzung der im Nachlassvermögen befindlichen Immobilien zu einigen.

Handelt es sich um einen Nachlass mit Bestandteilen, die im Ausland belegen sind, potenzieren sich die Probleme der Rechtsdurchsetzung. Zur raschen Sicherung der Rechte im internationalen Umfeld verfügt die Kanzlei Krüger über ein internationales Netzwerk von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Kooperationspartner.

Oftmals wird die Einigung durch familieninterne Konflikte behindert, die häufig vor Jahren oder Jahrzehnten ihren Ursprung hatten.

Die Kanzlei Krüger versucht im Auftrag des Mandanten und unter prioritärer Berücksichtigung seiner Interessen eine Einigung unter den Beteiligten eine Einigung zu erreichen. – der Anwalt kann hier losgelöst von den Familienkonflikten vermitteln, er wird zum mediativen Vermittler unterschiedlichster Interessen und sucht – selbstverständlich immer unter Direktive der Vorgaben des Mandanten – eine Lösung herbeizuführen.

Eine solche Lösung muss sich insbesondere in der Zukunft erweisen gilt es doch Familienkonflikte beizulegen und den Rechtsfrieden herzustellen.

Ein solches Ergebnis kann nur durch intensives Bemühen und persönliches Engagement des betreuenden Anwalts entstehen – meistens entsteht ein über das Mandat hinausgehendes Vertrauensverhältnis.

Die Kanzlei Krüger stellt sich hier dem eigenen Anspruch, das Mandat – neben der Spezialisierung im Erbrecht – mit Zeit und Sensibilität zum Erfolg zu führen.

Dies gilt auch dann, wenn keine Einigung erzielbar ist und Instrumente wie Nachlassversteigerung und Erbauseinandersetzungsklage unvermeidlich werden.

Hier gilt es die Ansprüche des Mandanten unter Einbeziehung der Gerichte durchzusetzen, einstweilige Verfügungen sind oftmals der Auftakt, Informationen über den Bestand des Nachlasses zu sichern oder der Reduzierung des Bestandes entgegenzutreten.

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