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Familienstiftung

Familienstiftung

Die Familienstiftung ist quasi das einzige Instrument, um den Willen des Erblassers gegenüber seinen Kindern und Kindeskindern über Generationen hinweg wirksam festzuschreiben – die quasi auf ewig angelegte Stiftung fungiert als dauerhafte Wächterin und Bewahrerin.

 

Familienstiftungen zur

  • Versorgung von Familienmitgliedern

oder

  • zur Sicherung der Unternehmenskontinuität

 

    Familienstiftung Kind

    Unter Familienstiftung werden typischerweise zwei Formen verstanden

    1. Eine gemeinnützige Stiftung, die von Familienmitgliedern mit gleichen Anteilen oder unterschiedlichen Einbringungen errichtet wird, möglicherweise den Familiennamen als Name der Stiftung in sich trägt und im Gedenken an Vorfahren oder lebenden Familienmitgliedern fördernd tätig ist. Zur näheren Betrachtung dieses Typs einer Familienstiftung kann auf die Ausführungen unter gemeinnützige Stiftungen verwiesen werden, die Besonderheit dieser Art Familienstiftung beschränkt sich auf den anerkennenswerten Umstand, dass durch Solidarleistung im familieninternen Konsens eine Stiftung begründet und aufgebaut wird.
    2. Die Familienstiftung als ein Sonderfall der nicht gemeinnützigen Stiftung, die das Ziel verfolgt, die Mitglieder einer bestimmten Familie materiell zu fördern. Die Finanzverwaltung geht von einer Familienstiftung dann aus, wenn eine Familie zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt ist und wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.

    Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen ist ebenso wie bei einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden erbschaftssteuerpflichtig.

    Steuerschuldner gem. § 20 ErbStG ist die Stiftung. Die Steuerklasse ergibt sich nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten, die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 ff Erbschaftssteuergesetz zu ermitteln.

    Werden Gegenstände des Privatvermögens übertragen, entsteht weder Einkommen-, noch Gewerbe-, noch Umsatzsteuer. Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteile entstehen ebenfalls gem. § 6 Abs. 3 EStG weder Einkommen- noch Gewerbesteuer. Auch Umsatzsteuer fällt nicht an.

    Das Vermögen einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer. Grundlage der Erbersatzsteuer ist eine Erbschaftsfiktion in Zeitabständen von 30 Jahren, die mit dem ersten Übergang des Vermögens auf die Stiftung beginnt. Steuerschuldner ist die Stiftung. Erfasst wird dabei das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Familienstiftung einschließlich ausländischer und nicht familienbezogener Vermögensteile (§ 10 Abs. 1, S. 5 ErbStG).

    Die Erbersatzsteuer kann gem. § 24 ErbStG auf Wunsch in bis zu 30 Jahresraten bezahlt werden.

    Die eher geringe Verbreitung von Familienstiftungen hängt auch mit ihrer steuerlichen Behandlung zusammen: Denn anders als gemeinnützige Stiftungen genießen Familienstiftungen keinerlei Steuerprivilegien. In ihrer laufenden Besteuerung unterliegen sie dem vollen Körperschaftsteuersatz von 25 %. Infolge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens werden Einkünfte der Begünstigten einer Familienstiftung seit dem 1.1.2002 in der Spitze mit einem Steuersatz von 46,64 % belastet. Unentgeltliche Übertragungen von Vermögen auf Familienstiftungen sind voll schenkungs- und erbschaftsteuerpflichtig. Einen besonderen Nachteil bildet die sogenannte „Erbersatzsteuer“: Alle 30 Jahre wird ein Übergang des Stiftungsvermögens auf die nächste Generation fingiert und das gesamte Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen. Diese Steuer fällt zusätzlich zur laufenden Körperschaftsteuerbelastung an und ist steuerlich nicht abzugsfähig. Häufig müssen daher Familienstiftungen vor Fälligkeit der Erbersatzsteuer aufgelöst oder in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt werden.

    Damit ist jedoch auch die grundsätzliche Eignung von Familienstiftungen zur Sicherung der langfristigen Versorgung von Familienmitgliedern in Frage gestellt. Um diese dennoch zu gewährleisten, sollten Familienstiftungen zur Versorgung von Familienangehörigen grundsätzlich mit Vermögen ausgestattet werden, das laufende Erträge abwirft.

    Ferner muss eine langfristige Liquiditätsplanung bestehen. Die Modalitäten der Versorgung von Familienmitgliedern sollten in einer Geschäftsordnung oder Versorgungsrichtlinie eindeutig geregelt werden, dabei sind einklagbare Versorgungsansprüche von Familienmitgliedern in der Satzungsgestaltung möglichst zu vermeiden.

    Familienstiftungen lassen sich darüber hinaus auch im Unternehmensbereich einsetzen. Die Stärke vieler Familienunternehmen ist gerade die traditionell enge Verbindung zwischen Familie und Firma. Die prägende Kraft der Unternehmerpersönlichkeit gewährleistet Kontinuität im Unternehmen und sorgt für eine starke Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen. Fehlen geeignete Nachfolger, kann eine Familienstiftung an Stelle des Inhabers eine maßgebliche kontinuitätsfördernde Rolle einnehmen. Dies gelingt in der Praxis in der Regel dann, wenn der Unternehmer eine Familienstiftung bereits zu seinen Lebzeiten gründet und mit seinem persönlichen Vorbild nicht nur die Stiftungsarbeit prägt, sondern auch maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder der Stiftungsorgane nimmt. Ziel muss dabei sein, unternehmerische Köpfe und keine Oberbuchhalter in die Stiftung einzubinden. Bei dieser Suche nach geeigneten Persönlichkeiten tun sich naturgemäß kleinere Familienunternehmen sehr viel schwerer als große Traditionsunternehmen.

    Familienstiftungen können also im Einzelfall eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit zur Versorgung von Familienmitgliedern oder zur Sicherung der Unternehmenskontinuität sein.

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