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Gründung Treuhandstiftung

Gründung Treuhandstiftung

3 Schritte zur Errichtung einer Treuhandstiftung

Aufgrund langjähriger Tätigkeit und Erfahrung im Bereich der Stiftungserrichtungen kann Ihre Stiftungsvorhaben in 1 bis 2 Wochen umgesetzt werden.

Die „KKS“ Umsetzungsstrategie
Im Folgenden sind die Arbeitsschritte zur Errichtung Ihrer Treuhandstiftung summarisch aufgeführt:

Schritt 1 – Ihr Ansatz
Intensive Gespräche zum Hintergrund der Stiftungsabsicht und den Perspektiven

Zweck: Erarbeitung der individualisierten Stiftungssatzung im Hinblick auf:
  • Motivation des Stifters/der Stifter, die Stiftung zu errichten
    • Private
    • Geschäftliche
    • Gemeinnützige Motivation
    • Unterschiedliche Gewichtung der Motivationsansätze – Gemengelage
  • Förderzwecke der Stiftung
  • Verpflichtungen des Treuhänders – Leistungskatalog
  • Vorstandsbesetzung
  • Weitere Gremien? Beirat – Ausschuss – Kontrollorgan – Kuratorium
  • Einbringung von Vermögen – Bestand
  • Einbringung von Vermögen – zeitliche Abfolge, Gewichtung
  • Haftung
  • Satzungsänderung
  • Steuervorteile
  • Erbrechtliche Vorgaben (Firma, Ehepartner, Pflichtteil etc.)
  • Gewinnung von Spendern und Zustiftern
  • Analyse: Mittelbedarf der Stiftung
  • Vermögensanlage
  • Umschichtungsgewinne
  • Rücklagen
  • Wirtschaftliche Tätigkeit der Stiftung
  • Ausgegrenzte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  • Entnahme von Mitteln des Vorstandes
  • Förderprojekten
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Verwaltungskostenanteil
  • Versorgung der Stifter und seiner nächsten Angehörigen
Gründung Treuhandstiftung Handschlag

Schritt 2 – Findung des idealen Errichtungszeitpunktes und Planung der Vermögensausstattung

Nach diesen Gesprächen gilt es, den für Ihre Ziele geeigneten Errichtungszeitpunkt zu finden.

Der Entschluss für die Rechtsform und den Zeitpunkt der Errichtung wird die Stiftung maßgeblich strukturieren. Ergebnisse dieser „Findungsphase“ können sein:

  1. Die Stiftung wird von Todes wegen errichtet
  2. Die Stiftung wird zu Lebzeiten errichtet
  3. Die Stiftung verfügt über einen eigenen Vorstand
  4. Statt eines eigenen Vorstandes (dieser ist in der Treuhandstiftung optional) hat der Treuhänder bestimmte Auflagen zu erfüllen
    1. Berichtswesen
    2. Zustimmungserfordernisse
    3. Absprachen

Für Ihre Stiftung wird es von existentieller Bedeutung sein, mit welchem Vermögen diese ausgestattet wird und ob sie in der Lage sein wird, zusätzliche Mittel zu akquirieren.

Hier spielen selbstverständlich auch Ihre Steuervorteile, die mit der Errichtung erzielbar sind eine Rolle. Schließlich will der Zeitpunkt der Einbringung von Vermögen, Beteiligungen und Immobilien steuerlich zur Erreichung optimaler Ergebnisse geplant sein.

Bei der Rechtsform der Treuhandstiftung handelt es sich um Schenkungen an den Treuhänder unter Auflagen (die Auflagen sind in der Satzung der Treuhandstiftung formuliert sowie im dazugehörenden Stiftungsgeschäft) – der Treuhänder wird in Folge auch Eigentümer der eingebrachten Immobilien und als solcher im Grundbuch eingetragen.

Schritt 3 – Die Kanzlei im Auftrag – Umsetzung

Nach Klärung dieser Vorfragen werden wir in Ihrem Auftrag die Errichtung betreiben, erforderliche Erklärungen einholen und das zuständige Finanzamt beteiligen zur Erreichung der Steuerfreistellung (in Form der vorläufigen Bescheinigung) Ihrer Stiftung.

Der Auswahl des Treuhänders kommt besondere Bedeutung zu

Der Ausarbeitung des Vertrages mit dem Treuhänder kommt besondere Bedeutung zu – hier gilt es gegenüber dem Treuhänder Ihre Position stark zu vertreten hinsichtlich:

 

Treuhänder Punkte
  • Kontrolle des Treuhänders
  • Gebühren des Treuhänders
  • Berichtspflichten des Treuhänders
  • Sonstige Leistungen des Treuhänders
    • Umsetzung der Förderung Ihrer Stiftung durch den Treuhänder – der Treuhänder sollte über Kontakte in den Berechen Ihrer Stiftung vorweisen können
    • Externe Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer etc.
    • Reduzierte Vermögensanlage Konditionen (Kosten)
    • Zusätzliche Mittel des Treuhänders für Projekte Ihrer Stiftung (Komplemantärmittel)
    • Einbindung Ihrer Stiftung in die Fundraising Strategie des Treuhänders

Dieser Vorgang wird aufgrund der hervorragenden Kontakte innerhalb 2 – 3 Wochen abgeschlossen sein – die Errichtung wird durch den Vertragsabschluss mit dem Treuhänder abgeschlossen sein.

Zaun

Teil 2 – Abgrenzung

  • Abgrenzung rechtsfähiger Stiftungen zur Treuhandstiftung
  • Die Wahl des Treuhänders – Rechtsform des Treuhänders
  • Kontrolle des Treuhänders – Sicherheit des Stifters

Der ideale Treuhänder

Grundsätzlich kann jede natürliche und juristische Person (Stiftung, Verein, GmbH) Treuhänder einer selbständigen gemeinnützigen Treuhandstiftung sein.

Unschädlich (steuerlich – rechtlich) in diesem Zusammenhang ist, wenn der Treuhänder selbst nicht gemeinnützig (GmbH als Kapitalgesellschaft) ist.

GmbHs betreiben das Geschäft der Verwaltung von Treuhandstiftungen mit dem Ziel der Gewinnerzielung, wie andere GmbHs auch.

Banken als Treuhänder verfügen in ihrem originären Bereich der Vermögensanlage über weitreichende Erfahrung – bei der Umsetzung der Stiftungszwecke müssen diese jedoch auf Kenntnisse Dritter zurückgreifen. So kann man beispielsweise nicht erwarten, dass eine Bank als Treuhänder die Umsetzung des Zwecks Denkmalschutz oder Krebsforschung mit „Bordmitteln“ umsetzen könnte.

Kontrolle der rechtsfähigen Stiftung – Kontrolle der Treuhänder – Kontrolle einer GmbH als Treuhänder

Rechtsfähige Stiftungen werden von den Stiftungsaufsichten anerkannt (Errichtung) und kontrolliert, die finanzamtliche Kontrolle kommt hinzu.

Gegenüber rechtsfähigen Stiftungen wacht die Stiftungsaufsicht über Vermögensumschichtungen, Satzungsänderungen und Gremienbesetzung. Die Stiftungsaufsicht hat ferner die Möglichkeit, bei groben Pflichtverstößen des Vorstandes, diesen abzuberufen und einen Sachwalter kommissarisch zur Leitung der Stiftung einzusetzen.

Durch die Überarbeitung und Novellierung der Landesstiftungsgesetze wurde die Einflussnahme der Stiftungsaufsichten stark reduziert, den Stiftungen und den für Sie handelnden Verantwortlichen wird zunehmend mehr Eigenverantwortung zugestanden, größere Flexibilität und gesteigerte Stiftungsautonomie sind erfreuliche Folgen dieser Entwicklung.

Die hierdurch gewährte verstärkte Eigenverantwortung muss einhergehen mit einem gesteigerten Bewusstsein über die Privilegien, die Stiftungen genießen und der hieraus resultierenden Beachtung der teilweise engen Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts. Auch wenn Stiftungen ohne jeweilige Zustimmung der Aufsicht nunmehr schneller zu handeln in der Lage sind heißt dies nicht, dass sich die steuerlichen oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen – beispielsweise wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Anforderungen an die Höhe der Verwaltungskosten – liberalisiert seien.

In dem Zugeständnis gesteigerter Eigenverantwortung ist somit auch ein Risikopotenzial begründet, das eigenverantwortliche Handeln wird wie zuvor vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, der Anwendungserlasse und der Grundsätze zur Besteuerung beurteilt werden.

Die Kontrolle des Treuhänders hängt grundsätzlich von der rechtlichen Struktur des Treuhänders ab.

Handelt es sich bei dem Treuhänder selber um eine Stiftung (Beispiel: Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwaltet ca. 120 Treuhandstiftungen unter ihrem „Dach“) findet die Kontrolle jeglichen Handelns zusätzlich zu der finanzamtlichen Kontrolle (diese ist für Treuhandstiftungen unabhängig von deren Rechtsstruktur in jedem Falle zuständig) durch die Stiftungsaufsicht (örtlich zuständige Bezirksregierung) statt. (Ist der Treuhänder keine Stiftung entfällt die Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht gänzlich.)

Grundsätzlich stellt für den Stifter diese Art einer doppelten staatlichen Kontrolle (Finanzamt – Stiftungsaufsicht) ein Höchstmass an Sicherheit dar.

Manche Stifter bevorzugen diese Art der starken staatlichen Einflussnahme aus Sicherheitsgründen, für andere ist die Treuhandstiftung besonders interessant, da staatliche Kontrolle reduziert wird.

Spätere Umwandlung in rechtsfähige Stiftung – reduzierte Rechte

Die Entscheidung, ob eine Treuhandstiftung oder eine rechtlich eigenständige Stiftung errichtet wird sollte wohl überlegt sein, auch wenn es grundsätzlich möglich ist, die Treuhandstiftung später durch Umwandlung in eine selbständige Stiftung zu überführen.

Aber Vorsicht: Wenn beispielsweise der Stifter mit der Arbeit seines Treuhänders unzufrieden ist, ist oftmals ein Recht der Kündigung des Treuhandvertrages ausgeschlossen worden – hierdurch wird auch der Wechsel zu einem anderen Treuhänder oftmals vereitelt.

Oder aber – unter erheblichem rechtlichen Intervention – ist der Treuhänder bereit, das Stiftungsvermögen der Treuhandstiftung zur Errichtung einer selbständigen Stiftung freizugeben, jedoch sieht die Stiftungsaufsicht in dem nun folgenden Anerkennungsverfahren den Treuhänder als Stifter an, da er das Stiftungsvermögen aus seiner „Sphäre“ herausgibt. Dies hat unter anderem die Folge, dass der „eigentliche“ Stifter nunmehr nicht mehr in den Genuss der rechtlich zugestandenen 1/3 Entnahme zu seiner Versorgung und der seiner nächsten Angehörigen kommen kann – auch die Pflege der Gräber des Stifters ist nunmehr verwehrt, da der Treuhänder zum Stifter wird.

Die Kontrolle der Stiftungsaufsicht ist durch die Novellierung des Stiftungsgesetzes NRW auf ein „stifterfreundliches“ Maß reduziert worden, das Stiftungsgesetz NRW gilt als das liberalste aller Landesstiftungsgesetze. Nach diesem „modernen“ Stiftungsgesetz wird den Stiftern ein höheres Maß an Eigenverantwortlichkeit auch in Fragen der Änderung der Stiftungssatzung zugestanden (nähere Informationen zur Novellierung des Stiftungsgesetzes NRW unter Textsammlung auf dieser Homepage).

Handelt es sich bei dem Treuhänder um einen Verein findet ausschließlich eine finanzamtliche Kontrolle statt (sowohl des Treuhänders als auch der Treuhandstiftung).

Ist der Treuhänder eine natürliche Person ist ein gewisses Risiko hinsichtlich der Kontinuität unabhängig von der persönlichen Eignung durch die Tatsache des potentiellen Versterbens vorhanden.

Eine GmbH als Treuhänder einer gemeinnützigen Stiftung lässt bereits in der Beratung oftmals die Frage aufkommen (insbesondere Personen, die im geschäftlichen Umfeld versiert sind) was mit der Treuhandstiftung „passiert“ sollte die GmbH in ein Insolvenzverfahren übergeführt werden.

Die Frage ist derzeit nicht abschließend zu beantworten, da dieser Fall in Deutschland seit Etablierung der Treuhandstiftung (in den 60er Jahren) noch nicht eingetreten ist.

Denkbar ist, dass das zuständige Finanzamt eine Überführung in eine andere Treuhandschaft unterstützt, dies würde die Kontinuität der Stiftung gewährleisten.

Im Folgenden sind die wesentlichen Unterschiede, Chancen und Aspekte kurz zusammengefasst:

Rechtsfähige Stiftung

  • In der Regel größere Stiftungsvermögen (ca. ab 150.000 €)
  • Einbringung Immobilien kein Problem
  • Manche Stifter haben schon mit dem Begriff „Treuhand“ ein Problem, da sie immer allein entscheiden konnten und wollten
  • Kontinuität des Vorstandes durch institutionelle Besetzung gewährleistet (z.B. Vertreter der Destinatäre)
  • Der Stifter will in seinem Vorstand mitwirken, er will mit seinem Vorstand die eigene rechtliche Verantwortung übernehmen.- nach seinem Ausscheiden besorgt er die Nachfolge im Stiftungsvorstand
  • Durch novellierte Stiftungsgesetze hohe Flexibilität (Satzungsänderung etc.)
  • Mittlerweile zügige Errichtung möglich
  • Vollständige Innehabung aller Rechts eines Stifters – kein Rechtsverlust durch spätere Umwandlung

 

Treuhandstiftung

  • In der Regel kleinere Stiftungsvermögen (ca. 50.000 – 150.000 €)
  • Einbringung von Immobilien: Treuhänder wird Eigentümer
  • Schnelle Errichtung durch Vertrag mit dem Treuhänder
  • Übertragung (Schenkung unter Auflage) des Stiftungsvermögens auf den Treuhänder – Treuhänder wird Eigentümer des Stiftungsvermögens
  • Stifter wenig Interesse, das Stiftungs-vermögen durch Zustiftungen zu mehren – das Fundraising in seiner einmal errichteten Stiftung ist kaum von Interesse
  • Stifter hat kein Problem mit der eigenen „Nichtrechtsfähigkeit“
  • Stifter vertraut dem Treuhänder hinsichtlich Bestand und Sachkenntnis zur Umsetzung der Zwecke
  • Stifter will vom Treuhänder an die Hand genommen werden.
  • Spätere Umwandlung zur rechtsfähigen Stiftung führt zu Rechtsverlusten des ursprünglichen Stifters
  • Viele Treuhandverträge mit Treuhändern nicht kündbar

Besonderes Angebot der Treuhandverwaltung durch die Kanzlei Krüger – das KKTVw ©:

Nach 15 Jahren der Betreuung der Mandantschaft im Bereich rechtsfähiger und unselbständiger Stiftungen hat die Kanzlei Krüger ein Konzept der Treuhandverwaltung – das KKTVw © – geschaffen, dass dem Stifter weitestgehende Flexibilität hinsichtlich Treuhandverwaltung, Beendigung der Treuhandverwaltung und Möglichkeit der Umstrukturierung zu jedem Zeitpunkt belässt und durch die selektive Zusammenführung der Vorteile beider Rechtsformen ein besonderes Angebot herausgearbeitet:

Rechtsfähige Stiftung Treuhandstiftung
  • In der Regel größere Stiftungsvermögen (ca. ab 150.000 €)
  • Einbringung Immobilien kein Problem
  • Manche Stifter haben schon mit dem Begriff „Treuhand“ ein Problem, da sie immer allein entscheiden konnten und wollten
  • Kontinuität des Vorstandes durch institutionelle Besetzung gewährleistet (z.B. Vertreter der Destinatäre)
  • Der Stifter will in seinem Vorstand mitwirken, er will mit seinem Vorstand die eigene rechtliche Verantwortung übernehmen.- nach seinem Ausscheiden besorgt er die Nachfolge im Stiftungsvorstand
  • Durch novellierte Stiftungsgesetze hohe Flexibilität (Satzungsänderung etc.)
  • Mittlerweile zügige Errichtung möglich
  • Vollständige Innehabung aller Rechts eines Stifters – kein Rechtsverlust durch spätere Umwandlung
  • In der Regel kleinere Stiftungsvermögen (ca. 50.000 – 150.000 €)
  • Einbringung von Immobilien: Treuhänder wird Eigentümer
  • Schnelle Errichtung durch Vertrag mit dem Treuhänder
  • Übertragung (Schenkung unter Auflage) des Stiftungsvermögens auf den Treuhänder – Treuhänder wird Eigentümer des Stiftungsvermögens
  • Stifter wenig Interesse, das Stiftungs-vermögen durch Zustiftungen zu mehren – das Fundraising in seiner einmal errichteten Stiftung ist kaum von Interesse
  • Stifter hat kein Problem mit der eigenen „Nichtrechtsfähigkeit“
  • Stifter vertraut dem Treuhänder hinsichtlich Bestand und Sachkenntnis zur Umsetzung der Zwecke
  • Stifter will vom Treuhänder an die Hand genommen werden.
  • Spätere Umwandlung zur rechtsfähigen Stiftung führt zu Rechtsverlusten des ursprünglichen Stifters
  • Viele Treuhandverträge mit Treuhändern nicht kündbar

Besonderes Angebot der Treuhandverwaltung durch die Kanzlei Krüger – das KKTVw ©:

Nach 15 Jahren der Betreuung der Mandantschaft im Bereich rechtsfähiger und unselbständiger Stiftungen hat die Kanzlei Krüger ein Konzept der Treuhandverwaltung – das KKTVw © – geschaffen, dass dem Stifter weitestgehende Flexibilität hinsichtlich Treuhandverwaltung, Beendigung der Treuhandverwaltung und Möglichkeit der Umstrukturierung zu jedem Zeitpunkt belässt und durch die selektive Zusammenführung der Vorteile beider Rechtsformen ein besonderes Angebot herausgearbeitet:

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